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Laut AVB AKB §10:
(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs: (2) Mitversicherte Personen sind: |
